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Opferentschädigungsgesetz durch eine Statue dargestellt

Soziale Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Seit dem 1. Januar 2024 regelt das 14. Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten und ersetzt damit das bisherige Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die Neuregelung bringt umfassende Verbesserungen für Betroffene und ihre Angehörigen mit sich. 

Einen möglichen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Gewalttat gesundheitlich geschädigt wurden. Neben den Betroffenen selbst können auch Hinterbliebene, wie Witwen und Witwer sowie Kinder und Eltern gegebenenfalls Leistungen erhalten. 

Die Leistungen bemessen sich nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus verschiedenen Einzelleistungen zusammen (Geld- und Sachleistungen). 

Durchführungsverantwortliche Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. 

Schnelle Hilfe finden

Die Angebote der schnellen Hilfe umfassen u.a. eine Infohotline für Betroffene sowie den Zugang zu den Traumaambulanzen. 

Die Infohotline für Opfer von Gewalttaten und deren Angehörigen ist unter der Rufnummer 0800-654 654 6 kostenlos in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14 Uhr bis 15:30 Uhr zu erreichen. Freitags ist die Hotline von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr besetzt.  

 
Nach einer Gewalttat ist schnelle psychologische Hilfe wichtig. Traumaambulanzen sind Kliniken, die im Umgang mit seelischen Verletzungen besonders kompetent sind. Hier erhalten Betroffene Beratung und therapeutische Betreuung. Die Traumaambulanzen in Ihrer Umgebung finden Sie unter www.lvr.de.

 

Antragsverfahren:

Die Anträge nach SGB XIV können in NRW bei den Landschaftsverbänden gestellt werden: 

Um das Antragsverfahren übersichtlicher und verständlicher zu gestalten, können Betroffene bei beiden Landschaftsverbänden die Unterstützung von Fallmanagern in Anspruch nehmen.  

Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird der Sachverhalt aufgeklärt, indem die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Landschaftsverbände Ermittlungen anstellen, medizinische Unterlagen hinzuziehen, oder Zeuginnen und Zeugen befragen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss hierfür alle erforderlichen Angaben machen und soweit möglich, zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.