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Opferentschädigungsgesetz durch eine Statue dargestellt

Opferentschädigungsgesetz

Wer Opfer einer Gewalttat wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. 

Neben den Geschädigten selbst können auch Hinterbliebene, wie Witwen und Witwer sowie Kinder und Eltern, Anspruch auf Leistungen haben. 

Die Leistungen bemessen sich nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus verschiedenen Einzelleistungen zusammen (Geld- und Sachleistungen).

Durchführungsverantwortliche Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

Schnelle Hilfe finden

Info-Hotline für Opfer von Gewalttaten und deren Angehörigen:
0800-654-654-6

Die Info-Hotline ist kostenlos. Wenn Sie von einem Festnetzanschluss in Nordrhein-Westfalen anrufen, werden Sie direkt mit einem geschulten Ansprechpartner oder einer Ansprechpartnerin verbunden.

Antragsverfahren:
Ihren Antragsvordruck können Sie hier direkt ausdrucken und zu dem für Sie zuständigen Landschaftsverband schicken.

Die Antragsbearbeiterinnen und Antragsbearbeiter klären den Sachverhalt auf, indem sie Ermittlungen anstellen, medizinische Unterlagen hinzuziehen, oder Zeuginnen und Zeugen befragen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss hierfür alle erforderlichen Angaben machen und soweit möglich, zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.

Traumaambulanzen:
Nach einer Gewalttat ist schnelle psychologische Hilfe wichtig. Traumaambulanzen sind Kliniken, die im Umgang mit seelischen Verletzungen besonders kompetent sind. Hier erhalten Betroffene Beratung und therapeutische Betreuung. Die Traumaambulanzen in Ihrer Umgebung finden Sie hier.

Auskunft zu allen Fragen rund um die Leistungen aus dem Opferentschädigungsgesetz sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Behörde: