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Gewalt in der Pflege

Gewalt in der Pflege

Körperlich schwache und ältere Menschen in der Pflege sind besonders gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden.Dabei kann Gewalt in der Pflege sowohl im häuslichen als auch in der ambulanten oder stationären Pflege vorkommen.

Dazu zählt die Vernachlässigung pflegebedürftiger Menschen, aber auch Misshandlungen aller Art. 

Laut Weltgesundheitsorganisation WHO wird unter Gewalt gegen ältere Menschen eine einmalige oder wiederholte Handlung oder das Unterlassen einer angemessenen Reaktion im Rahmen einer Vertrauensbeziehung verstanden, wodurch einer Person Schaden oder Leid zugefügt wird. 

Gewalt in der Pflege kann viele Formen haben:

  • Vernachlässigung wie Alleinlassen 
  • Mangelnde Hygiene und Versorgung 
  • Körperliche Misshandlungen wie Schläge, Schütteln, zu hartes Anfassen 
  • Seelische Misshandlungen wie Zwang zur Bettruhe, Beschimpfungen, Einschüchterungen oder Androhungen
  • Fixieren
  • Gabe von Beruhigungsmitteln
  • Intime Gewalt
  • Finanzielle Ausnutzung
  • Übergriffe unter den zu Pflegenden selbst
     

Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderungen, die in Betreuungseinrichtungen leben, bedürfen eines besonderen Schutzes. Die Kontrolle in den Pflege- und Wohneinrichtungen durch die Heimaufsicht ist in Nordrhein-Westfalen im Wohn- und Teilhabegesetz geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Würde, Rechte und Bedürfnisse der Pflegepersonen zu schützen und die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten.

Das Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) und die Durchführungsverordnung (WTG-DVO) regeln die Anforderungen an die Mindeststandards bei der personellen Ausstattung und die Anforderungen an das Fachpersonal. Auch Regelungen über die Wohnqualität in den Angeboten sowie die Mitwirkung und Mitbestimmung der pflegebedürftigen Menschen zählen zu den ordnungsrechtlichen Anforderungen des WTG und der WTG-DVO.

Die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen wird von den Kreisen und kreisfreien Städten überwacht. Um dem gesetzlichen Prüfauftrag gerecht zu werden, werden die Einrichtungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Heimaufsicht regelmäßig besucht. Bei Problemen oder Beschwerden können sich die Pflegepersonen oder deren Angehörige auch direkt an die zuständige Behörde vor Ort wenden. Die genaue Adresse der für eine bestimmte Einrichtung zuständigen Stelle ist im Heimvertrag genannt.

Hier gibt es Ansprechpersonen für Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern und Angehörigen.

Schnelle Hilfe finden:

Wie Gewalt in der Pflege aussehen kann und was Betroffene sowie Angehörige tun können, um dies zu verhindern, darüber informieren die folgenden Internetseiten: